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Berlin: Mann begrapscht Brüste von Kollegin – Kündigung zulässig?

Ein Mann wurde entlassen, weil er an seinem Berliner Arbeitsplatz übergriffig geworden sein soll. Er klagte gegen diese Entscheidung.

Berlin
© imago images/Bernd Friedel

Berlin: Das ist Deutschlands Hauptstadt

Berlin ist nicht nur Deutschlands Hauptstadt, sondern auch die größte Stadt der Bundesrepublik. Im Jahr 2022 wohnten 3,75 Millionen Menschen hier. Die Tendenz ist steigend. Zudem kamen im gleichen Jahr rund 10 Millionen Gäste für insgesamt 26,5 Millionen Übernachtungen in die Hauptstadt.

Es gibt Verhaltensweisen, die sind nicht okay – und im Beruf noch einmal weniger. Das gilt insbesondere, wenn es dabei körperlich wird, so wie in einem Fall in Berlin.

Weil ein Mann seine Arbeitskollegin gegen ihren Willen begrapscht haben soll, wurde er vom Chef fristlos entlassen. Doch dagegen klagte er nun. Nun hat das Berliner Arbeitsgericht eine Entscheidung getroffen.

Berlin: Mann nach Grapsch-Attacke entlassen

Ganze 19 Jahre lang hatte der Mann zuvor für eine nicht näher genannte Bundesbehörde in Berlin gearbeitet, ehe er entlassen wurde. Zuvor soll er vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt haben.


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Wie es in der Mitteilung des Arbeitsgerichts heißt, soll die Kollegin des Arbeitnehmers über Rückenschmerzen geklagt haben. Mit ihrer Einwilligung berührte der Kläger, der hinter der Kollegin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Doch dann soll es zum Vergehen gekommen sein. Ohne das Einverständnis der Kollegin soll er seine Hände unter den BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt haben. Daher kam es zur Kündigung.

Berliner Gericht folgt dem Kläger nicht

Das Berliner Arbeitsgericht hörte nun beide Parteien an. Der Kläger, der seinen Job behalten will, erklärte, es habe sich um ein unabsichtliches Streifen der Brüste gehandelt, als er den BH wieder schließen wollte. Das Gericht stufte diese Aussage als Schutzbehauptung ein. Die Schilderung der Frau sei hingegen glaubhaft gewesen.


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Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die laut Arbeitsgericht „möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sei“, stützte das Gericht die Entscheidung der Bundesbehörde. Eine Kündigung war demnach auch ohne vorherige Abmahnung zulässig. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.