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Hund in Berlin: Gericht lehnt Klage ab – DAMIT müssen Anwohner jetzt leben

Halter und Hunde in Berlin können aufatmen, doch eine Anwohnerin wird stinksauer sein. Denn das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgelehnt.

Hund in Berlin
u00a9 IMAGO/imagebroker

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Bei der Stadt Berlin sind aktuell rund 126.300 Hunde registriert. Nicht jeder Halter wohnt in der Nähe eines schönen Parks oder ähnlichen Grünanlagen für lange Spaziergänge. Damit die Vierbeiner dennoch auf ausreichend Freigang kommen, wurden in der Hauptstadt sogenannte Hundespielplätze errichtet.

Im Bezirk Lichtenberg sorgte ein solcher Hundespielplatz jedoch für mächtig Ärger. Eine Anwohnerin fühlte sich von dem Hundelärm belästigt und zog sogar vors Gericht. Doch das Urteil wird ihr gar nicht gefallen.

Hund in Berlin gewinnt Klage

Seit sechs Jahren gibt es würde Hunde im Fennpfuhlpark eine große umzäunte Wiese mit kleinen Parcours. Von Montag bis Samstag zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr beziehungsweise zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr können die Vierbeiner hier in Berlin-Lichtenberg rumtollen. Das Bezirksamt rief den Spielplatz ins Leben, doch betrieben wird er inzwischen von einem privaten Bürgerverein.

Einer Anwohnerin wurde es jedoch zu bunt, da das Hundegebell Stress verursache und sie in ihrer Konzentrationsfähigkeit störe. An Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken. Die Frau forderte eine Schließung des Spielplatzes, da die Lärmbelästigung unzumutbar sei und die Halter sich nicht an die vorgeschriebenen Öffnungszeiten halten würden. Doch ihre Klage beim Verwaltungsgericht Berlin wurde nun abgelehnt.

DAS spricht für den Hundespielplatz

Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Ihre individuelle Empfindlichkeit sei nicht der Maßstab, sondern „das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“. Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten worden. Zudem sei der Lärm zwar im Laufe des Tages wiederkehrend, aber keineswegs durchgehend.


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Außerdem würde es mehr Gründe für den Hundespielplatz als dagegen geben. Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Die Umzäunung sowie das regelmäßige Abschließen durch Helfer seien „effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten“. Gegen das Urteil vom 9. Juni kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werden.