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Miete in Berlin: Vormieter will mir seine Möbel andrehen – darf er das?

Wohnungssuchende haben es mit Sicherheit schon oft erlebt: Der Vormieter verlangt eine Übernahme seiner Möbel. Ist das überhaupt zulässig?

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© IMAGO / imagebroker/begsteiger

Miete in Berlin: Wohnen wird immer teurer

Berlin war mal ein gutes Pflaster für günstige Mieten. Doch diese Zeiten sind längst vorbei. Seit dem Jahr 2012 haben sich die durchschnittlichen Wohnungspreise in der Hauptstadt von 6,65 Euro pro Quadratmeter auf 12,92 Euro pro Quadratmeter verdoppelt.

Wer auf Wohnungssuche in Berlin ist, stößt immer wieder auf Angebote, bei denen eine Übernahme von vorhanden Möbeln des Vormieters verlangt wird. Viele Wohnungssuchende haben aber ihre eigenen Möbel oder möchten die neue Wohnung nach ihrem persönlichen Geschmack einrichten.

Wie ist die Rechtslage, wenn der Vormieter einem seine Möbel andrehen will? Darf er das überhaupt. BERLIN LIVE fragte beim Berliner Mieterverein nach.

Ablösevereinbarung: Das gibt es zu beachten

Grundsätzlich sei es zulässig, eine Übernahme von Möbeln durch den Nachmieter zu vereinbaren, erklärt der Berliner Mieterverein. Geregelt ist dies im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG), wo es heißt: „Ablösungsverträge, d.h. solche Vereinbarungen, die den einziehenden Mieter verpflichten, Gegenstände und Einrichtungen des ausziehenden Mieters zu übernehmen, sind grundsätzlich wirksam.“



Doch dabei gibt es einiges zu beachten. Wird zum Beispiel ein Ablösevertrag für Möbel vor dem Mietvertrag geschlossen und ein Mietvertrag kommt am Ende nicht zustande, ist auch die Ablösevereinbarung unwirksam. Außerdem schützt der Gesetzgeber Mieter vor überteuerten Preisen bei der Übernahme von Möbeln des Vormieters.

Überteuerte Ablöse ist illegal

Konkret besagt das Wohnungsvermittlungsgesetz: „Hat der ausziehende Mieter versucht, durch überhöhte Forderungen ein „Schnäppchen“ zu machen, dann ist dies insoweit unzulässig, als das geforderte oder gezahlte Entgelt in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht (vgl.§ 4 a Abs. 2 WoVermG).“ Hat der Nachmieter in diesem Zusammenhang Zahlungen an den Vormieter geleistet, die gegen die genannten Vorgaben des Gesetzes verstoßen, kann er die Zahlungen zurückverlangen.


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Zwar darf „der Abschluss des Mietvertrags nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter die Möbel des Vormieters übernimmt“, betont der Mieterverein. Doch in der Praxis ist dies dennoch leider häufig der Fall.

Eigenbedarf, Wucherpreise, Massenbesichtigungen. Mieten in Berlin kann richtig kompliziert sein. Wenn du schon einmal schlechte Erfahrungen mit deinem Vermieter gemacht oder eine dubiose Wohnungsbesichtigung erlebt hast, und denkst, dass andere Berliner davon erfahren sollten, dann melde dich bei uns unter berlin-live@funkemedien.de.