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Hunde in Berlin: Halterin hat die Faxen dicke – „Würde am liebsten vor Gericht ziehen“

Es gibt weit über 100.000 Hunde in Berlin. Doch die Halter müssen einiges beachten, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen.

Hunde in Berlin
© IMAGO/Funke Foto Services

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Die Anzahl der Hunde in Berlin ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Gab es 2019 noch etwa 111.000 Vierbeiner in der Hauptstadt, waren es zum Ende des vergangenen Jahres bereits registrierte 131.440 Hunde.

Doch bei der Haltung der Hunde sind einige Formalitäten zu beachten, mit denen nicht alle Beteiligten einverstanden sind. Einer Frau platzte nun bei Facebook der Kragen.

Hunde in Berlin: Diese Vorschrift sorgt für Ärger

Wer einen Hund in Berlin besitzt, muss viele Regeln beachten. Neben einer Melde- und Registrierungspflicht ist es unter anderem zwingend notwendig, den Vierbeiner außerhalb des eigenen Grundstücks mit einem Halsband inklusive der persönlichen Daten des Halters auszustatten. Für eine Hundehalterin geht das offensichtlich zu weit.


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„Meine Hunde sind haftpflichtversichert, beim Finanzamt wegen der Hundesteuer gemeldet, gechipt, bei Tasso registriert und im Berliner Hunderegister eingetragen. Sehe ich ja alles ein, kein Thema. Aber wenn man dann trotz Chip und Register immer noch mit Marke am Halsband unterwegs sein soll, bin ich raus“, erklärt die genervte Halterin in einer Facebook-Gruppe. Doch was will sie tun?

Das schwebt der Frau vor

Weil sich die Dame ungerecht behandelt fühlt und ihren Namen sowie ihre Anschrift nicht auf dem notwendigen Halsband preisgeben möchte, überlegt sie nun zum Äußersten zu greifen. „Ich würde am liebsten vor Gericht ziehen, weil mir das so völlig unsinnig und wie Schikane erscheint“, sagt sie.

Ein Blick in die Vergangenheit verrät jedoch, dass ein solches Verfahren kaum von Erfolg gekrönt sein dürfte. Bereits 2019 klagte ein Hundebesitzer aus der Hauptstadt gegen das Halsband, weil es seine Privatsphäre verletze.


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Das Verfassungsgerichtshof Berlin hat allerdings entschieden, dass das Hundegesetz an dieser Stelle rechtens ist. Es berühre zwar das Grundrecht, doch der Eingriff sei von zu geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen könne. Somit muss die verärgerte Halterin diese Vorschrift wohl oder übel akzeptieren.